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   VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10   

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VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10 (https://dejure.org/2011,3090)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2011 - 2 K 11/10 (https://dejure.org/2011,3090)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 2 K 11/10 (https://dejure.org/2011,3090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rückforderung und Herabsetzung einer landwirtschaftlichen Betriebsprämie; beihilfefähige Fläche; Nutzungszweck

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als Rechtsgrundlage eines die Bewilligung einer einheitlichen Betriebsprämie aufhebenden Bescheids; Nichtvorliegen von Rechtsvorschriften über die Rücknahme von landwirtschaftliche ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 984 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 16.02.2009 - 19 B 08.2522

    Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche im Rahmen einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10
    Ein Bescheid, mit dem die Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie aufgehoben wird, findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG (Anschluss an BayVGH, Urt. v. 16.09.2009 - 19 B 08.2522 -).

    Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).

    Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG (§ 1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).

    Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 10 S 1578/08

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10
    Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt.

    Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10
    Die Behörde verkennt anzuwendendes Recht, wenn sie Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anerkennt, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Nutzungszweck in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -).

    Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10).

  • VG Meiningen, 14.07.2016 - 2 K 515/12

    Landwirtschaftliche Subventionen; hier: Beihilfefähigkeit einer

    Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54 m. w. N.).

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.03.2011 bis 03.05.2011 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht - auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins - rekonstruiert werden kann (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54).

    Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 12.06.2003, 4 B 37/03, juris, Rn. 10).

    Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 55 m. w. N.).

    Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54 un-.

  • VG Würzburg, 15.04.2019 - W 8 K 16.367

    Streit um Betriebsprämie, hier: Selbstbewirtschaftung, Abgrenzung

    Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (VG Karlsruhe, U. v. 20.1.2011 - 2 K 11/10 - juris Rn. 54 m.w.N.; VG Meiningen, U. v. 14.7.2016 - 2 K 515/12 Me - juris Rn. 29).

    Denn durch die ständige natürliche Weiterentwicklung der Vegetation kann der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht - auch nicht durch mehr als 5 Jahre später erstellte sachverständige Stellungnahmen oder durch Einnahme eines Augenscheins - rekonstruiert werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54; VG Meiningen U. v. 14.7.2016 - 2 K 515/12 Me - juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 - Au 8 K 17.1728 - juris Rn. 45).

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 13/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft; Rückforderung; Landwirtschaftlich genutzte

    Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt.
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